Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung bezeichnet in vielen Ländern kurz gesagt das Ende eines Insolvenzverfahrens.
Im Insolvenzverfahren muss der Schuldner sehr sparsam leben und auf vieles verzichten. Er muss sich gut verhalten und darf nicht verurteilt werden. In dieser Zeit, derzeit 6 Jahre, fließt ein großer Teil des Einkommens in die Auszahlung der Gläubiger, sodass der Schuldner mit einem Minimum an Geld auskommen muss. Doch in dieser Zeit kann nicht alles getilgt werden und so bleibt ein Betrag übrig, die sogenannte Restschuld.
Bei der Restschuldbefreiung gibt man nun den Schuldnern, die gut mitgearbeitet haben und sich an alle Vorgaben und Regeln gehalten haben die Möglichkeit noch mal neu zu starten. Sie bekommen gewissermaßen eine zweite Chance.
Um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner zusammen mit der Stellung des Antrags auf Insolvenz auch den Antrag auf Restschuldbefreiung einreichen.
Die Chance auf eine Befreiung von den übrigen Schulden versagt sich der Schuldner, der schon vor dem Verfahren falsche Aussagen gemacht hat oder Auskünfte und die Mitarbeit im Allgemeinen verweigert hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Richter schon zu Beginn des Verfahrens festlegen, dass der Schuldner, sofern er sich im Verfahren angemessen verhält, am Ende, dessen vollständig von seinen restlichen Schulden befreit wird.
Durch die Befreiung müssen alle Gläubiger, die von Beginn des Verfahrens an betroffen waren, auf die verbliebenen Verbindlichkeiten verzichten. Sie haben dann keinen Anspruch mehr darauf, obwohl sie bestehen bleiben. Der Schuldner kann sie zurückzahlen, er kann sich aber auch weigern, die Restschuld zu begleichen. Man bezeichnet diese als unvollkommene Verbindlichkeiten.
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